Kassenmanipulation | Kassendiebstahl (Fallbeispiel)

Der Inhaber eines Bio-Supermarkts in Zwickau, nennen wir ihn Herr Colditz, verdächtigte seit Längerem einen langjährigen Angestellten der Kassenunterschlagung. Um unserer Detektei den Fall näher zu erläutern, lud er einen unserer Wirtschaftsdetektive zu sich nach Hause ein. Nach einer sehr freundlichen Begrüßung berichtete Herr Colditz, dass der verdächtige Mitarbeiter mit großer Wahrscheinlichkeit seit 2-3 Jahren Eigentumsdelikte gegen seinen Betrieb begehe; es fehle lediglich der Nachweis für das Gericht. Um diesen zu erbringen, habe er unsere Privatdetektive kontaktiert (0341 6970 4082).

Vermutetes Vorgehen des Täters

Die Zielperson wurde verdächtigt, sich mit der eigenen Mitarbeiter-Kennzeichnung oder der ID von Kollegen ins Kassensystem einzuloggen und dann auf zwei verschiedene Weisen Betrugshandlungen vorzunehmen:

  1. Vortäuschung der Annahme von nicht vorhandenem Leergut, d.h. hier werden virtuell Leergutannahmen vorgetäuscht und die entsprechenden Barbeträge aus der Kasse entnommen.
  2. Vortäuschung von Warenrückläufern, das sind vorgeblich angebrochene Lebensmittel und/oder Kosmetika, die von Kunden wegen eines Fehlkaufs zurückgegeben worden seien. Die Barbeträge der vorgetäuschten Rücknahmen werden ebenfalls aus der Kasse entnommen.

Damit die genannten Verfahren nicht unmittelbar auffallen, wird immer ein Bon angefertigt, der die entsprechenden Bargeldentnahmen spiegelt. Diesen Entnahmebon legte die Zielperson an den jeweiligen Tattagen mit in die Kasse zur Abrechnung. Auf diese Weise konnte der Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektei den Betrug nicht sofort erkennen. Erst nach mehreren internen Prüfungen und Warenzählungen ließen sich die Warendifferenzen feststellen.

 

Nachdem der gesamte Sachverhalt an der Privatanschrift des Auftraggebers nachvollziehbar und bereits weitgehend zweifelsfrei geklärt wurde, beschließen unser Detektiv und Herr Colditz eine direkt anschließende Observation im Supermarkt, um einen weiteren Diebstahlsvorgang durch die Zielperson beobachten und gerichtsfest dokumentieren zu können. Möglicherweise würden hierfür mehrere Anläufe/Observationstage notwendig werden.

Observation an der Kasse: Einbuchungen ohne Kunden?

Die Observationssituation am Einsatzobjekt Bio-Markt stellte sich ungewöhnlich günstig dar, denn in unmittelbarer Nähe zum Einkaufsladen befand sich ein Bistro, von dem aus Einsicht auf den Kassenbereich genommen werden konnte. So musste unser Privatermittler zur Abwechslung einmal nicht stundenlang bei glühender Hitze oder klirrender Kälte im Auto verharren, sondern konnte sich bequem an einen Tisch im Bistro setzen, Kaffee und Kuchen ordern und auf diese Weise eine Observation durchführen, die dem Nachweis eines gewerbsmäßigen Betrugs- und Unterschlagungsdeliktes dienen sollte und für das dem Täter aufgrund der besonderen Schwere des Falles eine Strafe von bis zu zehn Jahren Gefängnis drohte (§ 263 StGB Betrug).

 

Bereits 20 Minuten nach Beginn der Observation beobachtete unserer Wirtschaftsdetektiv, wie die Zielperson mehrere Tippvorgänge an der Kasse vornahm, ohne dass dort Kunden gestanden hätten. Keine fünf Minuten später wiederholte sich dieser Vorgang. Daraufhin verständigten sich Herr Colditz und unser Ermittler außerhalb des Sichtbereichs des verdächtigen Mitarbeiters darauf, dass der Betriebsinhaber einen Kassencheck über die EDV vornehmen werde. Sollte sich dabei herausstellen, dass tatsächlich Buchungen ohne Kunden vorgenommen wurden, würde Herr Colditz dies unserem Detektiv durch ein zuvor abgesprochenes nonverbales Zeichen mitteilen.

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Dass Mitarbeiter, die sich unbeobachtet wähnen und Zugang zu Bargeld haben, Betrugshandlungen und Eigentumsdelikte vollziehen, kommt leider selbst in den besten Betrieben vor. Aus kleinen Beträgen werden in der Summe hohe Schäden.

Konfrontation – notarielles Schuldanerkenntnis?

Als das besprochene nonverbale Zeichen des Auftraggebers tatsächlich erfolgte, konfrontierten Herr Colditz und der Wirtschaftsermittler die Zielperson mit den beobachteten Delikten. Das Sprechen übernahm größtenteils der Detektiv, da er über langjährige Erfahrungen in Sachen Vernehmung und Mediation verfügt und deshalb regelmäßig die Unterzeichnung notarieller Schuldanerkenntnisse erwirkt. Ein solches Schuldanerkenntnis lässt sich mit variablem Inhalt gestalten, meist wird dem Täter Straffreiheit in Aussicht gestellt, wenn er seine Delikte zugibt und sich zur Rückzahlung entstandener Schäden verpflichtet.

 

Und so spielten der Ermittler unserer Privatdetektei und der überführte Mitarbeiter den typischen Ablauf einer Täterkonfrontation nach Eigentumsdelikten gegen Unternehmen ab: Zunächst wird geleugnet, dann kommen alle Beweise auf den Tisch, anschließend werden dem Täter seine verbliebenen Optionen aufgezeigt (entweder Unterzeichnung des notariellen Schuldanerkenntnisses oder Strafanzeige + Zivilklage). In den meisten Fällen sind die Delinquenten schließlich vernünftig genug, in das Schuldanerkenntnis einzuwilligen, um sich der drohenden Gefängnisstrafe zu entziehen – so auch in diesem Fall. Der Mitarbeiter knickte ein und gab zu, seit mehreren Jahren wöchentlich Beträge in Höhe von 50 bis 150 € entwendet zu haben. Damit der Betrug nicht auffiel, fingierte die Zielperson Waren- und Leergutrückläufer. Der Delinquent fertigte die entsprechenden Bons dafür an und legte sie zur Abrechnung mit in die Kasse.

Schadensberechnung und Auflösung des Arbeitsvertrages

Nach dem Geständnis werteten die drei Anwesenden mehrere Stunden lang die bekannten/verdächtigen Fälle der letzten Jahre aus. Der Gesamtschaden wurde schließlich auf 10.000 € festgelegt, womit der diebische Angestellte nach Ansicht unseres Privatermittlers sogar noch gut wegkam. Abschließend einigte man sich einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsvertrages der Zielperson mit sofortiger Wirkung, ferner wurde dem Herrn Hausverbot für mindestens ein Jahr erteilt.

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